Tarife & Preise
Anfahrtszeiten
Taxistände

 


 

Tarife & Verordnung der Stadt Trier !


Dieser Bereich soll Ihnen einen Einblick in die Zusammensetzung von Fahrpreisen geben und Sie über einige Rechte und Pflichten von Taxifahrer und Fahrgast aufklären. Zu diesem Zweck veröffentlichen wir hier relevante Auszüge aus der aktuellen Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Trier. Falls Ihre Fragen hier nicht beantwortet werden, können Sie sich gerne per mail an uns wenden. Wir werden uns dann umgehend bemühen, Ihnen weiterzuhelfen.

Fahrpreise

Grundpreis 3,00 €
Kilometerpreis Tarifstufe I  
Für besetzte Hin- und Rückfahrten  
0,1 km bis 3,00 km 1,00
ab 3,1 km 0,75€
   
Kilometerpreis Tarifstufe II  
Für Zielfahrten  
0,1 km bis 3,00 km 2,00 €
ab 3,1 km 1,50 €
   
Zuschläge für Großraumtaxen, die mehr als 4 Personen befördern
Rollstuhltaxen für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer
5,00 €
   
Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung finden  

Durch den Kilometerpreis ist die Beförderung
von Hunden, Kleintieren und Reisegepäck abgegolten
 
Wartegeld  
Das Wartegeld beträgt pro Stunde 21 €
Pflichtwartezeit 30 Minuten
   
  Stand 01.08.2011

Es besteht innerhalb Triers (Pflichtfahrgebiet) grundsätzlich eine Beförderungspflicht, daher darf der Fahrer Ihre Beförderung nicht ablehnen, auch nicht bei einer kurzen Wegstrecke. Eine Beförderung kann z.B. abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt.

Besondere Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes sowie größere Fahrten nach Außerhalb des Pflichtfahrgebietes oder längere Wartezeiten als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.

 

 

Begriffsbestimmungen

Anfahrten:

Anfahrten sind bestellte Fahrzeuge zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.

Abholfahrten:

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus. Bei Abholfahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos. Bei Abholfahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes werden Anfahrkosten nur dann berechnet, wenn die Fahrt nicht wieder in das engere Stadtgebiet zurückführt. Berechnet wird die Wegstrecke von der Grenze des engeren Stadtgebietes zum Besteller bzw. dessen Fahrziel. Die Anfahrkosten sind Pauschalpreise, sie dürfen jedoch im wesentlichen den Kilometerpreis nach Tarif 2 nicht übersteigen. Verzichtet der Besteller bei Abholfahrten nach Ankunft auf die Benutzung des Taxen, so hat er innerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr, außerhalb des engeren Stadtgebietes die Grundgebühr und die Anfahrkosten zu zahlen.

 

Hin- und Rückfahrt:

Hin- und Rückfahrt sind Fahrten, bei denen der Fahrgast außerhalb des engeren Stadtgebietes zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurück befördert wird.

Zielfahrten:

Zielfahrten sind alle Fahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes, sowie alle Fahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort verläßt.

Fahrweg:

Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

Wartezeiten:

Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxen während der Inanspruchnahme, es sei denn, daß der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluß gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet länger als 30 Minuten zu warten.

 

Bezeichnung des engeren Stadtgebietes (Pflichtfahrgebiet)

Das engere Stadtgebiet ist das Gebiet der Stadt Trier, das innerhalb folgender Grenzen liegt:

Nord - Ost: ab Dasbachstr., Riverisstr., Kohlenstr.
Nord - West: ab Auf der Jüngt, Schneidershof, Biewerer Str.
Süd - West: ab Staustufe, Euren, Markusberg
Süd - Ost: ab Olewig, Am Mariahof, Feyen

Sie haben das Recht der freien Taxenwahl auch an Taxenständen, sofern die Vorbeifahrt an wartenden Taxen möglich ist.

Beförderungsbedingungen

Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf nicht gefordert werden. Dies gilt nicht für kostenpflichtige Anfahrten, wenn die Preise von der Zentrale bzw. der Betriebsleitung bestätigt und dem Fahrgast zusätzlich berechnet werden. Der Fahrpreisanzeiger muß den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.

Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast in das Taxi eingestiegen ist. Die Fahrpreise sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis auszustellen. Ein Abdruck des Tarifes ist in dem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und der gefahrenen Kilometer zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen. Weiterhin hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, daß die Störung unverzüglich behoben wird.