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Dieser Bereich
soll Ihnen einen Einblick in die Zusammensetzung von Fahrpreisen
geben und Sie über einige Rechte und Pflichten von Taxifahrer und
Fahrgast aufklären. Zu diesem Zweck veröffentlichen wir hier relevante
Auszüge aus der aktuellen Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte
und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
in der Stadt Trier. Falls Ihre Fragen hier nicht beantwortet werden,
können Sie sich gerne per mail an uns wenden. Wir werden uns dann
umgehend bemühen, Ihnen weiterzuhelfen.
Fahrpreise
| Grundpreis |
3,00
€ |
| Kilometerpreis
Tarifstufe I |
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| Für besetzte Hin- und Rückfahrten |
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| 0,1 km bis 3,00 km |
1,00
€ |
| ab 3,1 km |
0,75€ |
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| Kilometerpreis
Tarifstufe II |
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| Für Zielfahrten |
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| 0,1 km bis 3,00 km |
2,00
€ |
| ab 3,1 km |
1,50 € |
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Zuschläge für Großraumtaxen, die mehr als 4 Personen befördern
Rollstuhltaxen für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer
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5,00
€ |
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| Krankenfahrten unterliegen dieser Verordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung finden |
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Durch den Kilometerpreis ist die Beförderung
von Hunden, Kleintieren und Reisegepäck abgegolten |
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| Wartegeld |
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| Das
Wartegeld beträgt pro Stunde |
21
€ |
| Pflichtwartezeit |
30
Minuten |
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Stand 01.08.2011 |
Es
besteht innerhalb Triers (Pflichtfahrgebiet) grundsätzlich eine
Beförderungspflicht, daher darf der Fahrer Ihre Beförderung nicht
ablehnen, auch nicht bei einer kurzen Wegstrecke. Eine Beförderung
kann z.B. abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt.
Besondere
Leistungsansprüche seitens des Fahrgastes sowie größere Fahrten
nach Außerhalb des Pflichtfahrgebietes oder längere Wartezeiten
als die Pflichtwartezeit unterliegen der freien Vereinbarung.
Begriffsbestimmungen
Anfahrten:
Anfahrten
sind bestellte Fahrzeuge zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes.
Abholfahrten:
Abholfahrten
setzen immer eine Anfahrt voraus. Bei Abholfahrten innerhalb des
engeren Stadtgebietes ist die Anfahrt kostenlos. Bei Abholfahrten
außerhalb des engeren Stadtgebietes werden Anfahrkosten nur dann
berechnet, wenn die Fahrt nicht wieder in das engere Stadtgebiet
zurückführt. Berechnet wird die Wegstrecke von der Grenze des engeren
Stadtgebietes zum Besteller bzw. dessen Fahrziel. Die Anfahrkosten
sind Pauschalpreise, sie dürfen jedoch im wesentlichen den Kilometerpreis
nach Tarif 2 nicht übersteigen. Verzichtet der Besteller bei Abholfahrten
nach Ankunft auf die Benutzung des Taxen, so hat er innerhalb des
engeren Stadtgebietes die Grundgebühr, außerhalb des engeren Stadtgebietes
die Grundgebühr und die Anfahrkosten zu zahlen.

Hin-
und Rückfahrt:
Hin-
und Rückfahrt sind Fahrten, bei denen der Fahrgast außerhalb
des engeren Stadtgebietes zu einem oder mehreren Fahrtzielen und
zurück befördert wird.
Zielfahrten:
Zielfahrten
sind alle Fahrten innerhalb des engeren Stadtgebietes, sowie alle
Fahrten außerhalb des engeren Stadtgebietes, bei denen der Fahrgast
nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern die Taxe am Zielort
verläßt.
Fahrweg:
Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen,
es sei denn, daß ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.
Wartezeiten:
Wartezeiten
sind alle Stillstände der Taxen während der Inanspruchnahme, es
sei denn, daß der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder
wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluß
gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der
Fahrer der Taxe ist nicht verpflichtet länger als 30 Minuten zu
warten.

Bezeichnung des engeren Stadtgebietes (Pflichtfahrgebiet)
Das
engere Stadtgebiet ist das Gebiet der Stadt Trier, das innerhalb
folgender Grenzen liegt:
| Nord
- Ost: |
ab
Dasbachstr., Riverisstr., Kohlenstr. |
| Nord
- West: |
ab
Auf der Jüngt, Schneidershof, Biewerer Str. |
| Süd
- West: |
ab
Staustufe, Euren, Markusberg |
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Süd - Ost: |
ab
Olewig, Am Mariahof, Feyen |
Sie haben das Recht
der freien Taxenwahl auch an Taxenständen, sofern die Vorbeifahrt
an wartenden Taxen möglich ist.

Beförderungsbedingungen
Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf
nicht gefordert werden. Dies gilt nicht für kostenpflichtige Anfahrten,
wenn die Preise von der Zentrale bzw. der Betriebsleitung bestätigt
und dem Fahrgast zusätzlich berechnet werden. Der Fahrpreisanzeiger
muß den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.
Der
Fahrpreisanzeiger darf erst eingeschaltet werden, wenn der Fahrgast
in das Taxi eingestiegen ist. Die Fahrpreise sind Festpreise, sie
dürfen weder über- noch unterschritten werden, sie sind gleichmäßig
anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann
zugute kommen, sind unzulässig.
Dem
Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis
auszustellen. Ein Abdruck des Tarifes ist in dem Taxi mitzuführen
und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers
ist der Fahrpreis nach der Grundgebühr und der gefahrenen Kilometer
zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.
Weiterhin hat der Fahrer dafür Sorge zu tragen, daß die Störung
unverzüglich behoben wird.
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